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Öffentliche Bekanntgabe

Zum 01. Januar 2025 ändern sich die Allgemeinen Strompreise in der Grund- und Ersatzversorgung auf Grundlage der §§ 5, 5a StromGVV wie folgt:

1) Die genannten Arbeitspreise enthalten die Kosten für Beschaffung und Vertrieb, den Arbeitspreis Netz sowie alle derzeit geltenden Steuern, Abgaben und Umlagen. Die genannten Grundpreise enthalten den Grundpreis Netz, das Entgelt für Messstellenbetrieb und den Grundversorgeranteil für den Vertrieb. In den Brutto-Preisen enthalten ist die derzeit gültige Umsatzsteuer (19 %). Die Brutto-Preise sind kaufmännisch gerundet. Der Tarif "Allgemeine Preise Ökostrom Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden" gilt ausschließlich für die Versorgung von Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG. Für Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung (i.d.R. bei einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh) von Nicht-Haushaltskunden und für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung in der gesetzlichen Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG gelten die gesondert veröffentlichten "Allgemeine Preise der Ersatzversorgung mit Strom für Nicht-Haushaltskunden" in der jeweiligen Fassung.

2) Der Grundpreis ist abhängig von der bei Ihnen eingebauten Messeinrichtung (Zähler). Nach Art und Umfang der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen ist das Entgelt für Messstellenbetrieb für den bei Ihnen verbauten Zähler zu zahlen, sofern Sie nicht etwas Anderes mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber vereinbart haben. Bei anderen Messeinrichtungen und/ oder erforderlichen Zusatzgeräten werden die entsprechenden Kosten berechnet. Der Grundpreis bei intelligenten Messsystemen ist verbrauchsabhängig gestaffelt. Die o.g. Preise sind beispielhaft für einen Jahresverbrauch von 0 – 10.000 kWh pro Jahr und Zählpunkt. Die Grundpreise für intelligente Messsysteme bei darüber hinausgehenden Verbräuchen ebenso wie die Preise für andere Messeinrichtungen finden Sie im Internet unter: https://www.uewl.de/messstellenbetrieb/stromzaehler/

Wenn Sie mit der Anpassung der Allgemeinen Preise nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Überlandwerk Leinetal GmbH, Am Eltwerk 1, 31028 Gronau (Leine)

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