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Öffentliche Bekanntgabe

Allgemeine Preise für Strom in der Grund- und Ersatzversorgung

Zum 01. Januar 2020 erhöhen sich die Strompreise in der Grund- und Ersatzversorgung. Wir reagieren damit auf den Anstieg der Umlagen und der Netzentgelte. Diese Bestandteile können wir als Stromlieferant nicht beeinflussen. Im Vergleich zum Vorjahr erfolgt bei den vorläufig veröffentlichten Netzentgelten (Arbeitspreis Netz) eine deutliche Erhöhung. Der Grundpreis Netz bleibt stabil. Der leicht gesunkenen KWK-Umlage stehen ein deutlicher Anstieg der EEG-Umlage sowie eine geringfügig steigende § 19 StromNEV-Umlage und AbLaV-Umlage entgegen. Die Offshore-Netzumlage, die Konzessionsabgaben und die Stromsteuer bleiben stabil. Die Kosten für Beschaffung und Vertrieb konnten wir ebenfalls stabil halten.

Der Arbeitspreis je kWh erhöht sich damit um 1,204 ct/kWh (brutto), der jährliche Grundpreis bleibt unverändert. Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 2.500 kWh entspricht dies für einen Kunden mit einem analogen Eintarifzähler einer Steigerung in Höhe von ca. 30,- EUR (brutto) entsprechend 4 %

Die genannten Arbeitspreise enthalten die Kosten für Beschaffung und Vertrieb, den Arbeitspreis Netz sowie alle Steuern, Abgaben und Umlagen. Die genannten Grundpreise enthalten den Grundpreis Netz, das Entgelt für Messstellenbetrieb und den Grundversorgeranteil für den Vertrieb. In den Brutto-Preisen enthalten ist die derzeit gültige Umsatzsteuer (19 %). Die Brutto-Preise sind auf drei Stellen nach dem Komma gerundet. Die Preise gelten für Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh; bei leistungsgemessenen Entnahmestellen in Niederspannung (ab 100.000 kWh/Jahr) zahlt ein Kunde in der gesetzlichen Ersatzversorgung – neben den sonstigen anfallenden Preisbestandteilen – die vom zuständigen Netzbetreiber veröffentlichten Netzentgelte und das anfallende Entgelt für den Messstellenbetrieb.
* Die aktuelle Höhe des Entgeltes für den Messstellenbetrieb bei Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem (iMS) ergibt sich aus dem veröffentlichten Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers (derzeit unter www.uewl.de/netze/messstellenbetrieb.html); dieses Entgelt fällt zusätzlich zum Grundpreis Netz und dem Grundversorgeranteil für Vertrieb an und ergibt in Summe den jeweils zu zahlenden Grundpreis. Der genannte Grundpreis gilt beispielhaft bei Ausstattung einer Messstelle mit einem iMS und einem Jahresstromverbrauch über 6.000 bis einschließlich 10.000 kWh (inkl. Entgelt für Messstellenbetrieb 84,030 €/Jahr netto; 100,000 €/Jahr brutto).

Wenn Sie mit der Anpassung der Allgemeinen Preise nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

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