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Öffentliche Bekanntgabe

Zum 01. Januar 2023 ändern sich die Allgemeinen Strompreise in der Grund- und Ersatzversorgung auf Grundlage der §§ 5, 5a StromGVV wie folgt:

1) Die genannten Arbeitspreise enthalten die Kosten für Beschaffung und Vertrieb, den Arbeitspreis Netz sowie alle derzeit geltenden Steuern, Abgaben und Umlagen. Die genannten Grundpreise enthalten den Grundpreis Netz, das Entgelt für Messstellenbetrieb und den Grundversorgeranteil für den Vertrieb. In den Brutto-Preisen enthalten ist die derzeit gültige Umsatzsteuer (19 %). Die Brutto-Preise sind auf drei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Tarif "Allgemeine Preise Ökostrom Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden" gilt ausschließlich für die Versorgung von Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG. Für Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung (i.d.R. bei einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh) von Nicht-Haushaltskunden und für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung in der gesetzlichen Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG gelten die gesondert veröffentlichten "Allgemeine Preise der Ersatzversorgung mit Strom für Nicht-Haushaltskunden" in der jeweiligen Fassung. Für Kunden von Wärmestrom in der gesetzlichen Grund- und Ersatzversorgung gelten die oben gesondert veröffentlichten „Allgemeine Preise Ökostrom Grund- und Ersatzversorgung für Wärmestrom“.  

2) Der jeweils genannte Grundpreis enthält auch das Entgelt für den Messstellenbetrieb, dessen Höhe sich nach der Art der verbauten Messeinrichtung richtet. Im Fall der Ausstattung der Messstelle des Kunden mit einer modernen Messeinrichtung ("mME") im Sinne von § 2 Nr. 15 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) oder mit einem intelligenten Messsystem ("iMS") im Sinne von § 2 Nr. 7 MsbG ist der Kunde verpflichtet, der Überlandwerk Leinetal GmbH das hierfür vom grundzuständigen Messstellenbetreiber veröffentlichte Entgelt zu zahlen, soweit und solange kein beauftragter Dritter nach den §§ 5, 6 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. Die Überlandwerk Leinetal GmbH rechnet das Entgelt für den Messstellenbetrieb insofern für den grundzuständigen Messstellenbetreiber (vgl. derzeit www.uewl.de/netze/messstellenbetrieb.html) im Rahmen der Belieferung des grund- oder ersatzversorgten Kunden ab. Soweit und solange ein beauftragter Dritter nach den §§ 5, 6 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt und das entsprechende Entgelt für den Messstellenbetrieb gegenüber dem Kunden oder dem Anschlussnehmer abrechnet, entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Entgeltes für den Messstellenbetrieb einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems nach dieser Ziffer 2), nicht jedoch dessen Verpflichtung zur Zahlung - zusätzlich zum Arbeitspreis - des "Grundpreises Netz" und des "Grundversorgeranteils" als Bestandteile des verbrauchsunabhängigen Grundpreises gegenüber der Überlandwerk Leinetal GmbH als Grund- oder Ersatzversorger.

3) Ist für den Fall der Stromlieferung zum Betrieb einer Wärmepumpe in der gesetzlichen Grund- und Ersatzversorgung die Wärmepumpe durch einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden (Zweizählermessung) reduzieren sich die im Arbeitspreis enthaltene KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage für den Stromverbrauch zum Betrieb der Wärmepumpe nach § 22 Abs. 1 EnFG ab dem 01.01.2023 jeweils auf null.

* Die aktuelle Höhe des Entgeltes für den Messstellenbetrieb bei Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem (iMS) ergibt sich aus dem veröffentlichten Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers (derzeit unter www.uewl.de/netze/messstellenbetrieb.html); dieses Entgelt fällt zusätzlich zum "Grundpreis Netz" und dem "Grundversorgeranteil" für Vertrieb an und ergibt in Summe den jeweils zu zahlenden Grundpreis. Der genannte Grundpreis gilt beispielhaft bei Ausstattung einer Messstelle mit einem iMS und einem Jahresstromverbrauch über 6.000 bis einschließlich 10.000 kWh (inkl. Entgelt für Messstellenbetrieb 84,030 €/Jahr netto; 100,000 €/Jahr brutto).

Wenn Sie mit der Anpassung der Allgemeinen Preise nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Überlandwerk Leinetal GmbH, Am Eltwerk 1, 31028 Gronau (Leine)

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