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Informationen zur Soforthilfe Erdgas

Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin,

die Gas- und Wärmepreisbremse wurde mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Bestandteil des EWSG ist eine Soforthilfe im Dezember, welche einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 darstellen soll.

Die Soforthilfe Dezember bietet uns die Möglichkeit, einige unserer Kundinnen und Kunden direkt zu entlasten, indem für sie die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember 2022 entfällt. Diese Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Anspruchsberechtigte Kundinnen und Kunden

1) Haushalts- und kleine Gewerbekunden (SLP-Messung)

Sie zählen zu den anspruchsberechtigen Kundinnen und Kunden, wenn Sie als SLP-Kunde bei uns geführt werden. Dazu zählen in der Regel Haushalte und kleine Gewerbekunden. In diesem Fall profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.

2) Größere Gewerbe- und Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)

Die Soforthilfe erhalten Sie ebenfalls, wenn Sie zu den Kundinnen und Kunden mit RLM-Messung zählen, die einen Erdgas-Jahresverbrauch von unter 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) (1,5 Mio. kWh) vorweisen. Zusätzlich dazu sind RLM-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn

• sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird oder es sich um eine Wohnungseigentümergesellschaft handelt,
• sie eine Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Vergleichbares sind.
• sie eine staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder ein eingetragener Verein oder Vergleichbares sind oder
• sie eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung oder Vergleichbares sind.

Zugelassene Krankenhäuser sind unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet werden sollen.

Technische Abwicklung der Einmalzahlung

1) Haushalts- und Gewerbekunden (SLP-Messung)

Für unsere SLP-Kundinnen und Kunden sehen wir folgende Abwicklungsmöglichkeiten vor:

  • Einzugsermächtigung:
    Dezember:
    Sofern wir eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) von Ihnen haben, werden wir Ihren Dezemberabschlag, der zum 01.12.2022 fällig wird, nicht einziehen. Sollte Ihr Dezemberabschlag aufgrund technischer Fehler dennoch eingezogen werden, wird er von uns unverzüglich zurück überwiesen.
  • Dauerauftrag: Sollten Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder manuell monatlich überweisen, bitten wir Sie, die Zahlung für den Monat Dezember 2022 – oder, sofern kein Dezemberabschlag 2022 fällig wird, die Zahlung für den Monat Januar 2023 – ohne Angabe von Gründen einzubehalten. Für Sie entsteht keinerlei Handlungsbedarf, der über die Einbehaltung der Zahlung hinausgeht. Beträge, die Sie freiwillig dennoch zahlen, werden von uns in der nächsten Rechnung berücksichtigt.

Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags unterscheidet sich je nach Haushalt oder Gewerbe. Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. In Ihrer Jahresendabrechnung 2022 (Zustellung ca. Mitte Januar 2023) wird die Erstattung gesondert ausgewiesen. 

2) Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)

Kundinnen und Kunden unter 1,5 Mio. kWh

  • Die Entlastung erfolgt für Sie mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst, und wird von uns separat in der Rechnung ausgewiesen

Kundinnen und Kunden, die einen jährlichen Verbrauch über 1,5 Mio. kWh vorweisen und unter die oben genannten Kriterien fallen, gilt:

  • Sie sind dazu verpflichtet uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darzulegen, dass Sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.
  • Die Entlastung erfolgt für Sie unabhängig von Ihrem Verbrauch mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst, und wird von uns separat in der Rechnung ausgewiesen.

Weiterführende Informationen

Wichtig ist, dass mögliche Zahlungsrückstände Ihrerseits bei der Soforthilfe Dezember nicht berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass keine Verrechnung mit der Einmalzahlung erfolgen soll und wir somit sicherstellen, dass die Entlastung auf jeden Fall bei Ihnen ankommt.

Weiterführende Informationen zur Soforthilfe Dezember 2022, anspruchsberechtigen Kundinnen und Kunden sowie Abwicklungsmöglichkeiten der Auszahlung erhalten Sie unter:

https://www.bdew.de/media/documents/Awh_20221111_Soforthilfe_3._Auflage_11.11.22_final.pdf

Die einmalige Entlastung im Dezember 2022, sowie die für 2023 geplante Gaspreisbremse können nicht alle finanziellen Belastungen für Sie ausgleichen. Es bleibt dringend nötig, dass jeder von uns nach seinen besten Möglichkeiten Energie spart. Das entlastet Sie nicht nur finanziell, sondern hilft dabei, die Energiekrise als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gemeinsam zu bewältigen.

Nützliche Energiespartipps haben haben wir Ihnen unter nachfolgendem Link zur Verfügung gestellt:

Zu den ÜWL Energiespartipps

Wir hoffen, dass diese Entlastung Ihnen weiterhilft und Sie auch in Zukunft mit unseren Leistungen zufrieden sind.